Der LEA informiert: Rechtsanspruch umfasst durchgängige Betreuung

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In den vergangenen Wochen sorgte ein Zeitungsartikel für Aufsehen. Hier wurde in einer ersten Berichterstattung der Rechtsanspruch auf eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden infrage gestellt. Die Zeitung selbst stellte in einem späteren zweiten Artikel klar, dass der Rechtsanspruch eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden umfasst.

Der LEA nimmt dies zum Anlass, um in Rücksprache mit dem Ministerium darauf hinzuweisen, welcher Rechtsanspruch auf Betreuung konkret aus §14 des KiTa-Gesetzes entsteht: Unsere Kinder haben mit ihrem ersten Geburtstag bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Platz zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann dieser Anspruch auch durch Kindertagespflege erfüllt werden. Dieser Rechtsanspruch umfasst grundsätzlich eine durchgängige Betreuungszeit von 7 Stunden. Zudem ist der Rechtsanspruch auf eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden nicht an den Nachweis eines besonderen Bedarfs geknüpft, sondern er besteht immer. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sich beispielsweise Arbeitszeiten ändern oder Elternzeit genommen wird.


Für die Bereitstellung eines solchen Platzes in zumutbarer Entfernung ist allein das zuständige Jugendamt verantwortlich. Das der Berichterstattung der Zeitung zugrundeliegende Urteil besagt aber, dass es keinen kapazitätsunabhängigen Verschaffungsanspruch auf eine durchgängige Betreuung gibt. Was ist damit gemeint? Das bedeutet, dass das Jugendamt keinen Platz bereitstellen muss, wenn es keinen gibt. Das heißt aber auch, dass die Familie juristische Schritte gegen das Jugendamt einleiten kann, weil es den Rechtsanspruch nicht erfüllt.

Der LEA weist ausdrücklich darauf hin, dass man im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Jugendamt bei der Auswahl eines Anwaltes auf dessen Fachgebiet und Erfahrungswerte im „Kita-Recht“ achten sollte.


Eine 7-Stunden-Betreuung, die allerdings eine Unterbrechung über Mittag beinhaltet, ist grundsätzlich nicht rechtsanspruchserfüllend. Sie ist es auch dann nicht, wenn der Träger und das zuständige Jugendamt nachweislich darum bemüht sind, die Plätze mit Unterbrechung durch Neubau/Anbau usw. für die Zukunft zu reduzieren. Trotzdem können Familien solche Plätze mit Unterbrechung in Anspruch nehmen, wenn dies ihrem Bedarf entspricht.


Der Rechtsanspruch auf durchgängige Betreuung besteht bereits seit dem 1. Juli 2021. Lediglich für die Mittagsverpflegung wurde eine Übergangsfrist bis 2028 im KiTaG geschaffen. Das bedeutet, dass allen Kindern ein entsprechender Platz zur Verfügung stehen muss. Für das warme Mittagessen dürfen noch alternative Lösungen wie z.B. ein Lunchpaket genutzt werden